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BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die richterliche Wahrheitserforschung bei einer Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind - Folgen der Nichtwiederholung eines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.07.1951 - 4 StR 281/51
Rechtsfolgen des Unterbleibens einer zugesicherte Vorlage des Antrags zur …
Auszug aus BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64
Wenn er unter diesen Umständen (vgl. BGHSt 1, 286) den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht wiederholte, so muß darin ein Verzicht auf diesen Antrag gefunden werden. - BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64
Die Rügen sind damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). - BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64
Auf die Behauptung, daß an vernommene Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). - BGH, 05.05.1953 - 1 StR 192/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64
Denn der Verfahrensverstoß könnte die Revision nur dann begründen, wenn in dem Übergehen des früher gestellten Antrags zugleich ein Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) enthalten wäre (BGH Urteil vom 5. Mai 1953, 1 StR 192/53; OLG Köln NJW 1954, 46 Nr. 23). - BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62
Verletzung der Amtsaufklärungspflicht
Auszug aus BGH, 23.06.1964 - 1 StR 210/64
Auf die Behauptung, daß an vernommene Zeugen weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
- BGH, 27.11.1968 - 3 StR 264/68
Erhebung einer Aufklärungsrüge wegen unterlassener Anhörung von Zeugen durch die …
Ein solcher Verfahrensverstoß, der einer Nichtbescheidung eines Beweisantrages gleichkommt, ist geeignet, die Revision zu begründen, wenn im Übergehen des Beweisangebots zugleich ein Zuwiderhandeln gegen die Pflicht zur Wahrheitserforschung enthalten ist (BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - 1 StR 210/64 - und vom 5. Mai 1953 - 1 StR 192/53).